§ 300 Mindestgebot
Stand: 31.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/300#abs-1 (1) Der Zuschlag darf nur auf ein Gebot erteilt werden, das mindestens die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswerts der Sache erreicht (Mindestgebot). Der gewöhnliche Verkaufswert und das Mindestgebot sollen bei dem Ausbieten bekannt gegeben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/300#abs-2 (2) Wird der Zuschlag nicht erteilt, weil ein das Mindestgebot erreichendes Gebot nicht abgegeben worden ist, so bleibt das Pfandrecht bestehen. Die Vollstreckungsbehörde kann jederzeit einen neuen Versteigerungstermin bestimmen oder eine anderweitige Verwertung der gepfändeten Sachen nach § 305 anordnen. Wird die anderweitige Verwertung angeordnet, so gilt Absatz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/300#abs-3 (3) Gold- und Silbersachen dürfen auch nicht unter ihrem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden. Wird ein den Zuschlag gestattendes Gebot nicht abgegeben, so können die Sachen auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde aus freier Hand verkauft werden. Der Verkaufspreis darf den Gold- oder Silberwert und die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswerts nicht unterschreiten.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 300 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Sachsen, 06.01.2026 – 1 B 325/25
- OLG Düsseldorf, 21.05.1992 – I-18 U 248/91
- BGH, 20.12.2006 – VII ZB 88/06Zitiert von 6
- BGH, 03.03.2005 – III ZR 273/03
- KG, 08.11.2019 – 7 U 168/18
- LAG Düsseldorf, 24.10.2001 – 12 Sa 958/01Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.